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Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Entgegennahme für zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtungen

Sie möchten eine zahnmedizinische, medizinische und tiermedizinische Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Auch wenn Ihre zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist, müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schriftlich anzeigen, wenn Sie die Einrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen an ihr oder am Betrieb vornehmen möchten.

    Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

    • Wechsel des Raumes
    • bauliche Veränderungen des Raumes
    • Änderung des Bildempfängers
  • Voraussetzungen
    • Sie möchten eine Röntgeneinrichtung betreiben,
      • deren Röntgenstrahler bauartzugelassen ist.
      • deren Herstellung und Verwendung unter Medizinproduktegesetzes fällt.
      • die erstmalig und als Medizinprodukt verwendet wird und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird.
    • Oder Sie möchten wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung vornehmen.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht von Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

    gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • CE-Konformitätsbescheinigung
  • Fristen

    Sie müssen bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung die Unterlagen einreichen und den geplanten Betrieb anzeigen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

  • Fachlich freigegeben am
    31.01.2024;20.12.2023