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Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme

Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

    In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

    Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

    • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
    • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.
  • Voraussetzungen
    • Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragen Person bestellen und der Behörde mitteilen.
    • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
    • Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation
  • Erforderliche Unterlagen
    • Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
    • gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
    • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation
  • Fristen

    Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Gebührenbescheid:

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

    ;

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV), Referat 15

  • Fachlich freigegeben am
    31.01.2024;20.12.2023