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Kampfmittel - Anzeige der Kenntnis Entgegennahme

Wenn Sie Kampfmittel entdecken, müssen Sie sofort die Polizei unter der Telefonnummer 110 oder die örtliche Ordnungsbehörde informieren.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Sie müssen einen Kampfmittelfund sofort melden, um andere Personen vor der Gefahr zu schützen. Die Meldung erfolgt bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Bitte berühren Sie die Kampfmittel nicht. Wenn möglich, kennzeichnen Sie die Gefahrenstelle. Warnen Sie weitere Personen im Gefahrenbereich und verlassen Sie den Gefahrenbereich sofort wieder. Weitere Maßnahmen werden durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde durchgeführt.

  • Voraussetzungen

    Keine

  • Erforderliche Unterlagen

    Keine

  • Gebühren

    Keine

  • Ablauf

    Sie müssen den Kampfmittelfund telefonisch bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Ebenso ist eine Meldung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen seiner Sprechzeiten möglich. Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Der Gefahrenbereich wird durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde bis zum Eintreffen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gesichert.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Meldung des Kampfmittelfunds.

  • Zuständigkeit

    Jede Polizeibehörde;

    Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter und mitverwaltende Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg – KampfmV

  • Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf möglich

  • Hinweise

    Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen sowie sie zu beseitigen oder zu vernichten.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg,

    Referat 46

  • Fachlich freigegeben am
    13.12.2023