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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

    Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

    Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

  • Voraussetzungen

    Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:

    sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
    andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Eine Genehmigung für Windenergieanlagen im Rahmen von Repowering darf auch nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, aber

    der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen und
    die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
  • Gebühren

    Für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

  • Bearbeitungsdauer

    Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden vollständigen Unterlagen in förmlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sieben Monaten und in vereinfachten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

  • Fristen

    Es gibt keine Frist.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

  • Weitere Ansprechpunkte

    Abteilung T1 Technischer Umweltschutz

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Klage
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

    ;

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    15.08.2023;22.02.2024