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Vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

Sie haben die Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.

    Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.

  • Voraussetzungen
    • Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
    • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
    • Sie müssen sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
  • Gebühren

    Für die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.2 der Anlage 2 Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

  • Ablauf

    Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.      

    Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei sowie Nachweise für die Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns.

    Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.

    Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

  • Fristen

    Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

  • Weitere Ansprechpunkte

    Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
    • Klage
  • Hinweise

    Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.

  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

    ;

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    18.07.2023;22.02.2024