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Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    keine

    Kein Formular erforderlich.

    Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


  • Ausführliche Beschreibung

    Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

  • Voraussetzungen
    • es liegen besondere Gründe vor
    • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
    • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
    • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
    • es ist ein Einzelfall gegeben
  • Erforderliche Unterlagen

    einzelfallabhängig

  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

    GeboMIK

    Tarifstelle 14.7.2

    Zulassungen von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§12 Abs. 5 WaffG

    EUR 40,00 bis 150,00

  • Ablauf

    Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

    1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
    2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
    4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung Ihres Antrages können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen.

  • Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    Land Brandenburg:

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern des Landes NRW

    ;

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    08.10.2020;23.11.2023