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Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe Zulassung

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    nein

    Land Brandenburg:

    Formular: keine

    Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen: Ja


  • Ausführliche Beschreibung

    Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

  • Voraussetzungen
    • es liegen besondere Gründe vor
    • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
    • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
    • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
    • es ist ein Einzelfall gegeben
  • Erforderliche Unterlagen

    einzelfallabhängig

  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

    Land Brandenburg:

    GebOMIK

    Tarifstelle 14.7.2

    Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§ 12 Abs. 5 WaffG)

    EUR 40,00 bis 150,00

  • Ablauf

    Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

    1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
    2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
    4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

    Land Brandenburg:

    Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern des Landes NRW

    ;

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    08.10.2020;23.11.2023