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Anzeige des Erwerbs einer Waffe Entgegennahme

Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare finden sich auf der Internetseite

    Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

  • Voraussetzungen
    • Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein)
    • Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers

    Land Brandenburg:

    Beim Erwerb einer Waffe: Berechtigung zum Erwerb und Besitz  (Waffenbesitzkarte nach § 13 und/oder § 14 Abs. 2 WaffG [ggf. mit Voreintrag], § 14 Abs. 4 WaffGoder gültiger Jagdschein)

  • Erforderliche Unterlagen
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein mit Erwerbsberechtigung (Voreintrag)
    • Europäischer Feuerwaffenpass (wenn Eintragung gewünscht)

    Land Brandenburg:

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) nach § 13 WaffG oder § 14 Abs. 2 WaffG mit Erwerbsberechtigung (Voreintrag) beim beabsichtigen Erwerb von Kurzwaffen oder halbautomatischen Langwaffen oder gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG
    • Europäischer Feuerwaffenpass (wenn Eintragung gewünscht)
    • Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK für Sportschützen)
  • Gebühren

    Für die Eintragung der Schusswaffe entstehen folgende Gebühren nach der GebOMIK

    Tarifstelle 14.1.2.3 (Eintragung von Schusswaffen für Jäger)

    Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG)

    EUR: 15,00 je Waffe

    Tarifstelle 14.1.2.5

    Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die b3ei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

    EUR 25,00 je Waffe

    Wenn die Eintragung der Schusswaffe in den Europäischen Feuerwaffenpass gewünscht ist, entstehen Gebühren wie folgt:

    Tarifstelle 14.6.3

    Ein- und Austragung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus den Europäischen Feuerwaffenpass

    EUR 15,00

  • Ablauf

    Sie müssen den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Land Brandenburg:

    Sie müssen den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Versäumen Sie die Frist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG.

  • Fristen

    Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

    Land Brandenburg:

    Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg anzuzeigen.

  • Zuständigkeit

    Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

    ;

    Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    17.03.2023;23.11.2023