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Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Wenn Sie eine Gleichstromanlage oder eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie die Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme Zeit.

    Wenn Sie eine Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.

  • Voraussetzungen
    • Ihre Anlage überquert oder liegt
      • auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
      • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
      • auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
    • Lageplan
  • Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

  • Ablauf
    • Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
    • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
  • Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.

  • Fristen

    Sie müssen die Anzeige bis mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.

  • Hinweise

    Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

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    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

  • Fachlich freigegeben am
    26.03.2024;26.03.2024