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Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.

  • Voraussetzungen

    Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.

    - Erhebungsbogen zur Ermittlung der  

      Zweitwohnungssteuer

    - Mietvertrag

  • Gebühren

    Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.

  • Ablauf

    Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.

  • Fristen

    Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.

  • Zuständigkeit

    kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter

  • Rechtsgrundlage(n)
    • Art. 105 Abs. 2a GG,
    • § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
    • kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)
  • Rechtsbehelf

    Gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid kann mittels eines Widerspruches der Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.

  • Hinweise

    Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den

    • Anzeigepflichten,
    • Fristen
    • Ausnahmen
    • Befreiungstatbeständen.
  • Fachlich freigegeben durch

    Fontanestadt Neuruppin und Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz

  • Fachlich freigegeben am
    25.10.2024