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Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk vornehmen wollen, stellen Sie einen Antrag in Ihrer Gemeinde für eine Ausnahmegenehmigung der Baumschutzsatzung.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

    Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

    Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden

  • Voraussetzungen

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Gebühren

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Ablauf

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Fristen

    Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.

  • Zuständigkeit

    Die Gemeinden

  • Rechtsgrundlage(n)

    Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    09.10.2024