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Jugendjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein

Wenn die Gültigkeit Ihres Jahresjagdscheins für Jugendliche abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diesen verlängern lassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: ja


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresjagdscheins für Jugendliche, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.

     
  • Voraussetzungen
    • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • bereits erteilter Jugendjagdschein
    • Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • Erforderliche Unterlagen
    • Jagdschein
    • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person
  • Gebühren

    Gebühr: (variabel)
    Vorkasse: Nein

    Abgabe: 25 EUR (fix)
    Jagdabgabe
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

    Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.

  • Fristen

    Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

  • Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Absatz 1  - 3 und 5 sowie  § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Hinweise

    Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

    Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

    ;

    Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    26.11.2022;03.03.2025