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Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Wenn Sie auf einem Flughafen in Sicherheitsbereichen arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung (zum Beispiel ein Flughafenausweis). Voraussetzung dafür ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie verschiedene Schulungen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.

    Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.

    Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:

    • Sicherheitskontrollen
    • der Abfertigung
    • dem Transport
    • der Kontrolle von Luftfracht.

    Zum Sicherheitsbereich zählen:

    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
    • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
    • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
    • zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen

    Die Regelung betrifft somit auch: 

    • Pilotinnen und Piloten,
    • Flugschülerinnen und Flugschüler,
    • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
    • Schülerpraktikantinnen und -praktikanten,
    • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
    • Händler und Gewerbetreibende sowie
    • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
  • Voraussetzungen
    • Sie benötigen eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung.
    • Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.

    Sie gehören zu einer der in §7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz genannten Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes.

  • Erforderliche Unterlagen

    Allgemein:

    • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
    • Kopie des Reisepasses
    • Schulungsnachweise
    • Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden) 
    • Beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.

    Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.

    • Wohnorte der letzten 10 Jahre,
    • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (Tag genau)
    • Falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis
  • Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    EUR 56,00 - 110,00

    Gebühr: (variabel)
    Die Gebühr ist abhängig vom Leistungsaufwand der Behörde.
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf

    Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:

    • In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.

    Wenn Sie die Zugangsberechtigung schriftlich beantragen

    • Das Formular können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, die Ausweisstelle am Flughafen oder Sie laden  das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung). 
    • In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
    • Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
    • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
    • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag für die Zugangsberechtigung und gegebenenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
    • Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
    • Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus.
    • Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
    • Beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt.
    • Achten Sie darauf, dass Ihnen der Flughafenbetreiber Ihre Zugangsberechtigung später auch wieder entziehen kann, sofern dafür Gründe auftreten, die zum Beispiel Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen.

    Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings Widerspruch einlegen.

    Digital: Für Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist es seit 2022 möglich, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung online zu stellen:

    • Erstellen Sie sich ein kostenloses Service-Konto im Service-Portal Hamburg.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie alle erforderlichen Nachweise hoch.
    • Senden Sie das ausgefüllte Dokument digital an die zuständige Behörde.
    • Für Beschäftigte: Drucken Sie das Antrags-PDF nach Abschluss aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie dieses postalisch an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Luftsicherheitsbehörde leitet die für den Flughafen relevanten Daten an diesen digital weiter und holt eine Bestätigung ein, dass ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.  

    Künftig ist die Online-Beantragung wie folgt geplant:

    • Erstellen Sie sich ein kostenloses Service-Konto im Service-Portal Berlin-Brandenburg.
    • Füllen Sie den Online-Antrag aus und laden Sie alle erforderlichen Nachweise hoch.
    • Senden Sie das ausgefüllte Dokument digital an die zuständige Behörde.
    • Für Beschäftigte: Drucken Sie das Antrags-PDF nach Abschluss aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie dieses postalisch an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erhält vom  Flughafen alle relevanten Daten sowie die Bestätigung, dass ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.  
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Tage bis sechs Wochen.

    Die Bearbeitungsdauer gilt je nach Einzelfall und im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung je nach Erkenntnisstand zu den einzelnen Personen.

  • Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat

    Vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Bauen und Verkehr

    Abt. 4 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

  • Weitere Ansprechpunkte

     Flughafenausweisdienst

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 10 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__10.html


    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R1998

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch, gegebenenfalls je nach Bundesland sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht.

  • Hinweise

    Eine Zugangsberechtigung gilt maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung (der Ausweis) auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Freie und Hansestadt Hamburg
    Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI)
     

    ;

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL)

  • Fachlich freigegeben am
    11.07.2022;08.04.2025