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Wohnsitz Änderung
Informationen zum Anmelden am neuen Wohnort bei Umzug
Ihre zuständige Stelle
Stadtbüro
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3333
- Bemerkung
- (Hotline)
- stadtbuero@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/stadtbuero
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminverinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Freitag 08:30 -12:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)Hinweis:
Möglichkeiten zur Terminvereinbarung
- im Internet unter "Terminvereinbarung für ihren Besuch im Stadtbüro"
- über unseren Telefonservice 0355 6123333
- per E-Mail mit der Angabe der Rückruftelefonnummer an stadtbuero@cottbus.de
- über den „ Terminbriefkasten " vor Ort - durch Ausfüllen des Terminformulars
Terminvergabe online
zur online TerminvergabeBarrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde
- gegebenenfalls Vorsorgevollmacht
- in besonderen Ausnahmefällen Vollmacht
- Hinweise und ein Formular ist gesondert auf unserer Internetseite unter "Allgemeine Vollmacht und Vorsorgevollmacht" hinterlegt
- Mitwirkung des Wohnungsgebers durch Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung
- weitere Informationen dazu unter "Allgemeine Hinweise"
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Gebühren
Keine
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Ablauf
Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.
Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen wenn Sie
- aus dem Ausland zuziehen oder
- anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.
In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.
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Fristen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug erfolgen.
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Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Telefon: 0355 612- 2070
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Weitere Ansprechpunkte
die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Familienumzug
- Zieht eine Familie um, können alle Familienmitglieder von einer volljährigen Person unter Vorlage der gültigen Personaldokumente umgemeldet werden.
- Zieht eine Familie um, können alle Familienmitglieder von einer volljährigen Person unter Vorlage der gültigen Personaldokumente umgemeldet werden.
- Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers seit dem 01.11.2015
- Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
- Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
- Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.
- Familienumzug
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Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe