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Kind in KiTa anmelden

Sie wollen ihr Kind bei einer KiTa anmelden? Es gibt einen Rechtsanspruch auf sogenannte frühkindliche Förderung, wenn das Kind 1 Jahr alt ist. Orte zur frühkindlichen Förderung sind Krippen, Kindergärten, Horte und Kinder-Tagespflegestellen.

Ihre zuständige Stelle

Fachbereich 51 - Jugendamt

Straße:
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
PLZ Ort:
03044 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.
    Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:

    • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
    • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
    • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

    Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

    Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:

    • Alter
    • Entwicklungsstand
    • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
    • Lebenssituation
    • Interessen und Bedürfnisse
    • ethnische Herkunft

    Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.

    Der Umfang der Betreuung ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

  • Voraussetzungen

    Ein Kind, das 1 Jahr oder älter ist hat bis zu seinem 3. Geburtstag  Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinder-Tagespflegestelle.

    Wenn beide Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können, können Kinder unter 1 Jahr bereits einen Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind.

    Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt hat das Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege oder Kindertagesstätte mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich bis zu 6 Stunden, welcher nicht beantragt werden muss.

    Kinder im Grundschulalter (1.-4.Klasse) haben einen Grundanspruch auf eine Mindestbetreuungszeit von bis zu 4 Stunden täglich, welche ebenfalls nicht beantragt werden muss. Wird eine Betreuungszeit über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit (Krippe und Kindergarten bis zu 6 Stunden täglich und Hort bis zu 4 Stunden täglich) benötigt, ist diese durch das Jugendamt zu prüfen. Dies gilt auch bei Erwerbstätigkeit oder Aus- und Fortbildung der Eltern oder wenn ein besonderer Erziehungsbedarf besteht.

    Die Prüfung des Rechtsanspruches setzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Cottbus/Chóśebuz voraus. Wohnen Sie in einer Gemeinde außerhalb von Cottbus/Chóśebuz ist der Antrag zur Feststellung des Rechtsanspruches in Ihrer Heimatgemeinde zu stellen und von dieser eine Kostenübernahmeerklärung beizubringen.

  • Gebühren

    Die Höhe Ihrer Kosten richten sich unter anderem nach Ihrem Einkommen, der Haushaltsgröße und vom Betreuungsumfang.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Für die Betreuung Ihres Kindes ist grundsätzlich ein Anteil zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung (Elternbeitrag) zu entrichten. Die Höhe Ihres Elternbeitrages richtet sich unter anderem nach Ihrem Einkommen, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Betreuungsumfang. Der Elternbeitrag wird durch den Träger xer Kindertagesstätte erhoben und festgelegt. Für die Erhebung und Festsetzung des Elternbeitrages in der Kindertagespflege liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt der Stadt Cottbus.

  • Ablauf

    Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob es freie Betreuungsplätze gibt.

    Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der KiTa ist sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Einrichtungen bieten vor einer Anmeldung ein Kennenlernen ihrer Einrichtung an.

    Nach der Anmeldung werden die vorhandenen Plätze nach den örtlich vorgegebenen Regeln vergeben.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Notwendig ist die Beantragung des Rechtsanspruches:

    • bei einem Wechsel von der Kindertagespflege in eine Kindertagesstätte
    • für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 
    • für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Einschulung mit mehr als 6 Stunden Betreuungsbedarf 
    • für Kinder im Hort in den Klassenstufen 1 bis 4 mit mehr als 4 Stunden Betreuungsbedarf
    • für Kinder im Hort in den Klassenstufen 5 und 6
    • für alle Kinder, die außerhalb von Cottbus/Chóśebuz betreut werden
    • für Kinder die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden

    Nach Erhalt des Bescheides zum Antrag auf Feststellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung für Ihr Kind vom Jugendamt können Sie als Eltern mit der ausgewählten Kindertagespflegeperson bzw. der Leitung der Kindertagesstätte den Betreuungsvertrag für Ihr Kind abschließen. In den beigefügten Dokumenten erhalten Sie eine Übersicht über die Kindertagespflegepersonen und über die Kindertagesstätten der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Bitte planen Sie etwa 10 Tage für die Eingewöhnung Ihres Kindes (einmalig bei Aufnahme bis zum vollendeten 3.Lebensjahr) ein.
    Bei Veränderungen im Rahmen der Erwerbstätigkeit oder der familiären Situation ist ein Folgeantrag (Antrag sowie aktuelle Tätigkeitsnachweise) zu stellen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/ Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin im Servicebereich Kindertagesbetreuung.

  • Zuständigkeit

    örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder örtliches Jugendamt

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    Rechtsanspruch Kindertagespflege und Kindertagesstätten
    E-Mail-Adresse
     
    Telefon:
    0355 612-3684 - Rechtsanspruch Kindertagespflege
    0355 612-3684 - Betreuung von Cottbuser Kindern in Fremdgemeinde
    0355 612-3533 - Rechtsanspruch für Kindertagesstätten Buchstabe A – L
    0355 612-3594 - Rechtsanspruch für Kindertagesstätten Buchstabe M – Z
  • Weitere Ansprechpunkte

    Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie der Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
    Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen. Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung oder beim Träger der Kindertageseinrichtung.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Änderungen zum Elternbeitrag und Kündigungen des Betreuungsvertrages werden beim jeweiligen Träger der Kindertagesstätte bearbeitet.

    Für die Prüfung des Rechtsanspruches sind für Sie zuständig:

    Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für die Kindertagespflege:
    Buchstabe A – Z: Zimmer 3.085, Telefon 0355 612-3684

    Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für die Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort):
    Buchstabe A – L: Zimmer 3.087, Telefon 0355 612-3533
    Buchstabe M – Z: Zimmer 3.122, Telefon 0355 612-3594

    Erstberatung und Feststellung des Rechtsanspruches für Cottbuser Kinder, die einen Betreuungsplatz außerhalb von Cottbus/Chóśebuz benötigen:
    Buchstabe A – Z: Zimmer 3.085, Telefon 0355 612-3684

    Alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege oder Kindertagesstätte mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich bis zu 6 Stunden, welcher nicht beantragt werden muss. Kinder im Grundschulalter (1. – 4. Klasse) haben einen Grundanspruch auf eine Mindestbetreuungszeit von bis zu 4 Stunden täglich, welche ebenfalls nicht beantragt werden muss.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen

  • Fachlich freigegeben am
    05.08.2022