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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 53 - Gesundheit
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3215
- Bemerkung
- (Christiane Glosemeyer, Amtsärztin)
- Fax
- +49 355 612-3504
- gesundheitsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gesundheit
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Formulare
Land Brandenburg:
Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.
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Ausführliche Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
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Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
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Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Im Anschluss an die Belehrung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausschließen, wird ein Nachweisheft bzw. eine Bescheinigung ausgehändigt.
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Gebühren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
45,- €
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Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
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Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
§§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis)
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Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
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Hinweise
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Bitte erscheinen Sie pünktlich zum Belehrungstermin und bringen Sie zum Termin Ihren gültigen Personalausweis mit, bei Vorlage eines Passes ist eine Meldebestätigung zusätzlich erforderlich.
- Wenn Sie die deutsche Sprache nicht oder nur zum Teil beherrschen, müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Die Kosten für den Dolmetscher können durch das Gesundheitsamt nicht übernommen werden.
- Die Gebühr ist am Belehrungstermin in bar oder per EC-Karte zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Gebühr möglich, z.B. Belehrung für Schülerinnen und Schüler bei schulbezogenen Maßnahmen.
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Weitere Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Bundesinstitut für Risikobewertung
- Informationen zum Infektionsschutzgesetz des Robert Koch-Instituts
- Informationen zum Infektionsschutz von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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Fachlich freigegeben am
29.08.2022