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Reisegewerbe Erlaubnis

Wofür benötige ich eine Reisegewerbekarte und wo bekomme ich sie?

Ihre zuständige Stelle

Gewerbeangelegenheiten

Adressart:
Adresse
Straße:
Berliner Straße 6
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Neumarkt 5
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten)
  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
    Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

    Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

  • Voraussetzungen

    Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Handwerkskarte
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • Antragsformular

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

  • Gebühren

    Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.)..

    Führungszeugnis: 13,00 Euro

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    - befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 20,00 bis 150,00 €
    - Verlängerung der Geltungsdauer: 10,00 bis 75,00 €
    - Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 30,50 bis 103,00 €
    - Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,50 €
    gemäß Tarifstelle 2.2.9ff MWAEGebO

  • Ablauf

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

  • Fristen

    Im Regelfall 3 Monate.

  • Zuständigkeit

    Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Fachbereich Ordnung und Sicherheit

    Buchstaben A-H (Frau Probst)

    E-Mail-Adresse

    astrid.probst@cottbus.de

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Stadtverwaltung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Anschrift

    Berliner Str. 6
    Zimmer 223
    03046 Cottbus

    Lage (Stadtkarte)

    Adresse auf dem Stadtplan anzeigen(Luftbild)

    Telefon

    0355-6122873

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7.Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z.B. Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte.
    Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung (Ausführungsgenehmigung nach § 71 Abs. 2 BbgBO) für "fliegende Bauten".
    Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Diese Anzeige hat für jede einzelne Aufstellung zu erfolgen.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2019