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Reisegewerbe Erlaubnis
Wofür benötige ich eine Reisegewerbekarte und wo bekomme ich sie?
Ihre zuständige Stelle
Gewerbeangelegenheiten
- Adressart:
- Adresse
- Straße:
- Berliner Straße 6
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Adressart:
- Postanschrift
- Straße:
- Neumarkt 5
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Bemerkung:
- (Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten)
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2840
- Bemerkung
- (Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
- Fax
- +49 355 612-132840
- rene.land@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gewerbe
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
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Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Handwerkskarte
- Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
- Antragsformular
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
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Gebühren
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.)..
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 20,00 bis 150,00 €
- Verlängerung der Geltungsdauer: 10,00 bis 75,00 €
- Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 30,50 bis 103,00 €
- Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,50 €
gemäß Tarifstelle 2.2.9ff MWAEGebO -
Ablauf
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
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Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
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Zuständigkeit
Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Buchstaben A-H (Frau Probst)
E-Mail-Adresse
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Anschrift
Berliner Str. 6
Zimmer 223
03046 CottbusLage (Stadtkarte)
Adresse auf dem Stadtplan anzeigen(Luftbild)
Telefon
0355-6122873
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7.Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z.B. Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte.
Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung (Ausführungsgenehmigung nach § 71 Abs. 2 BbgBO) für "fliegende Bauten".
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Diese Anzeige hat für jede einzelne Aufstellung zu erfolgen. -
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
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Fachlich freigegeben am
29.03.2019