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Spielhallen Erlaubnis
Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.
Ihre zuständige Stelle
Gewerbeangelegenheiten
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- Berliner Straße 6
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
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- Bemerkung:
- (Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten)
-
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Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2840
- Bemerkung
- (Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
- Fax
- +49 355 612-132840
- rene.land@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gewerbe
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
-
Formulare
Download
-
Ausführliche Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
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Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die persönliche Erlaubnisvoraussetzung:
- Zuverlässigkeit (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Räumliche Voraussetzungen:
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in Bezug auf Ihre Beschaffenheit den polizeilichen Anfroderungen genügen.
- Durch den Betrieb des Gewerbes dürfen keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst nicht zumutbare Belästigungen des Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung zu befürchten sein.
- Zwischen zwei Spielhallen muss bezogen auf die Zugänge ein Mindestabstand von 500m Luftlinie gegeben sein (§ 3 Abs. 1 BbgSpielhG)
- Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 BbgSpielhG)
- Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig (§ 3 Abs. 3 BbgSpielhG) -
Erforderliche Unterlagen
- Antrag einer natürlichen Person
- • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
- Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
- dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
- ⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
- Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
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Gebühren
- Erlaubnis nach § 33i GewO
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 – 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
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Fristen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die Bearbeitung der Erlaubnisanträge erfolgt bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen in der Regel innerhalb von 4 Wochen.
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Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Telefon
0355-612 2355
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb einer Spielhalle unabhängig von gewerberechtlichen Erlaubnissen eine separate Baugenehmigung erforderlich ist.
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
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Fachlich freigegeben am
29.03.2019