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Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?

Ihre zuständige Stelle

Gewerbeangelegenheiten

Adressart:
Adresse
Straße:
Berliner Straße 6
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Neumarkt 5
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten)
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

    • Getränke ausschenkt und/oder
    • zubereitete Speisen verabreicht,

    wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

    Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

    In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

    • um welche Betriebsart es sich handelt und
    • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

    Als Betriebsart kommen in Betracht:

    • Imbiss
    • Schankwirtschaft
    • Speisewirtschaft
    • Schank- und Speisewirtschaft
    • Freischankfläche (Biergarten)
    • Café
    • Bar
    • mit Musikdarbietung
    • mit Tanzveranstaltung
    • Straußwirtschaft
  • Voraussetzungen

    Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
    • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
    • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
  • Gebühren

    Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 €  gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

  • Ablauf

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

    Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

    • Lebensmittelüberwachungsbehörde
    • untere Bauaufsichtsbehörde
    • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
    • Finanzamt
  • Fristen

    Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

  • Zuständigkeit

    Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 BbgGastGZV.

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

     Telefon:

    0355-6122849 für Buchstaben A - K                                                           
    0355-6123713 für Buchstaben L - Z

  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    08.05.2019