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Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.

Ihre zuständige Stelle

Gewerbeangelegenheiten

Adressart:
Adresse
Straße:
Berliner Straße 6
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Neumarkt 5
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Fachbereich Odnung und Sicherheit/ Servicebereich Gewerbeangelegenheiten)
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
    Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

    In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:

    • die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
    • der Ort der Veranstaltung

    In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:

    • unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
    • Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen

    Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:

    • 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
    • der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
    • Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
    • Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
    • ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
    • Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
  • Voraussetzungen
    • Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
    • Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
  • Erforderliche Unterlagen
    • ausgefülltes Anzeige-Formular
    • Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters

    bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

    • zusätzlich Personalausweis oder Reisepass

    bei Vertretung:

    • zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

    bei juristischen Personen:

    • Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Gebühren

    11,- € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie)

  • Ablauf
    • Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
    • Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
    • Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

  • Fristen

    Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.

  • Zuständigkeit

    Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

    Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.

  • Fachlich freigegeben durch
    Ministerium für Wirtschaft und Energie
  • Fachlich freigegeben am
    19.06.2019