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Baulastenverzeichnis Auskunft
Bei berechtigtem Interesse kann Einsicht in das Baulastverzeichnis genommen werden.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 63 - Bauordnung
- Straße:
- Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4315
- Bemerkung
- (Peter Nitschke, Fachbereichsleiter Bauordnung)
- Fax
- +49 355 612-4303
- bauordnungsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/bauordnung
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.
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Voraussetzungen
Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen.
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Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag,
- Darlegung des berechtigten Interesses
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Gebühren
Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der Prüfung des berechtigten Interesses 5-200€
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Ablauf
Bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ist ein formloser Antrag zu stellen. Im Falle eines berechtigten Interesses, kann in das Verzeichnis Einsicht genommen werden oder sich Abschriften erstellt werden lassen.
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Bearbeitungsdauer
ca. 3 Wochen
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Fristen
keine
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Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die Rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für eine vollständige Auskunft zu Verpflichtungen über ein Grundstück, ist deshalb auch eine Einsicht im Grundbuch ratsam.
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Weitere Informationen
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare sind aufgrund ihres Berufes zur Einsicht befugt und brauchen das berechtigte Interesse nicht darzulegen.
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
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Fachlich freigegeben am
17.07.2019