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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Sie möchten verhindern, dass die Meldebehörde Ihre Daten an Parteien oder Adressbuchverlage oder Ihr Alters- oder Ehejubiläum übermittelt? Sie können dagegen Widerspruch einlegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen.

Ihre zuständige Stelle

Stadtbüro

Straße:
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
PLZ Ort:
03044 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.

    Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

    Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

  • Voraussetzungen

    Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen können ohne Voraussetzungen eingetragen werden.

    Für eine Auskunftssperre müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
    • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

    Für die Beantragung einer Auskunftssperre müssen ggf. Nachweise vorgelegt werden. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhält die antragstellende Person einen Bescheid darüber, ob eine Auskunftssperre eingetragen oder der Antrag abgelehnt worden ist. Auskunftssperren werden für max. 2 Jahre eingetragen und müssen, soweit die Voraussetzungen weiter bestehen, erneut beantragt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Für Übermittlungssperren sofort. Für Auskunftssperren 1 bis 3 Wochen.

  • Fristen

    Keine für Übermittlungssperren.

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

  • Zuständigkeit

    Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    stadtbuero@cottbus.de (Stadtbüro)
    Buergerservice@cottbus.de (Fachbereich Bürgerservice)
     
    Telefon
    Stadtbüro : 0355 612-2070
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Jeder Bürger hat das Recht,  der Übermittlung einzelner Daten zu widersprechen:

    1. wenn die Daten gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene weitergeleitet werden sollen.
    2. Wenn beim Alter- oder Ehejubiläum gemäß § 50 Absatz 2 BMG leine Mitteilung erfolgen soll.
    3. Wenn an Adressbuchvorlage gemäß § 30 Absatz 3 BMG Name und Anschrift nicht weitergeleitet werden sollen.
    4. Wenn die Daten gemäß § 42 Absatz 2 BMG nicht an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften weitergeleitet werden sollen, weil Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Familienmitglieder haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

    Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr:

    Nach § 58c Soldatengesetz (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

    Betroffene haben die Möglichkeit nach § 36 Absatz 2 BMG Widerspruch bei der zuständigen Meldebehörde, gegen die Übermittlung ihrer Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, einzulegen. Soweit betroffene von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, erfolgt keine Übermittlung ihrer Daten.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23

  • Fachlich freigegeben am
    10.09.2019