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Vergnügungssteuer
Wo(rauf) wird Vergnügungsseuer erhoben und wie hoch ist sie?
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 20 - Finanzmanagement
- Straße:
- Neumarkt 5
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2215
- Bemerkung
- (Petra Ramsch, Fachbereichsleiterin Finanzmanagement)
- Fax
- +49 355 612-132204
- kaemmerei@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/finanzmanagement
Öffnungszeiten
Stadtkasse - Möglichkeit der Bareinzahlung:
- Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
- Donnerstag: 13:00 - 17:30 Uhr
Steuerliche Angelegenheiten
- Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
- Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig. -
Zuständigkeit
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Bei Fragen können Sie und gern kontaktieren:
E-Mail: gewerbesteuer@cottbus.de
Telefon: 0355 612/2283
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Rechtsgrundlage(n)
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
- Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz