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Wohnsitz Abmeldung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer...

Ihre zuständige Stelle

Stadtbüro

Straße:
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
PLZ Ort:
03044 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

    Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

  • Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Abmeldung ins Ausland
    • Abmeldung einer Nebenwohnung
      • muss bei der Meldebehörde der Hauptwohnung erfolgen  
    • Vollmacht, wenn sich der Bürger vertreten lässt
      • ausgefülltes Abmeldeformular
    •  schriftliche Abmeldung
      • ausgefülltes Abmeldeformular
  • Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

  • Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
     
    Telefon: 0355 612- 2070
  • Weitere Ansprechpunkte

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    • Bei Inlandsumzügen erfolgt keine Abmeldung.
    • Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen,
      a) bei Verzügen in das Ausland,
      b) sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine Wohnung im Inland zu beziehen,
      c) wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen. 
    • Gebühren - keine
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium des Innern (BMI)

  • Fachlich freigegeben am
    17.11.2015