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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?

Ihre zuständige Stelle

Untere Straßenverkehrsbehörde

Adressart:
Adresse
Straße:
Berliner Straße 6
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Neumarkt 5
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Fachbereich Ordnung und Sicherheit/ Servicebereich Untere Straßenverkehrsbehörde)
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für:
     

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
  • Voraussetzungen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:

    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;
    • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    • für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;
    • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,
    • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.
  • Erforderliche Unterlagen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    • Antrag
    • Fracht- und Begeleitpapiere
    • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den
    • Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
    • bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • Gebühren

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.

  • Zuständigkeit

    Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Telefon

    0355 612-4710

  • Rechtsgrundlage(n)
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    • § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung