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Baumfällgenehmigung Erteilung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in dene...
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 66 - Grün- und Verkehrsflächen
- Straße:
- Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Bemerkung:
- (Technisches Rathaus Kathrin Hauzenberger, Fachbereichsleiterin Grün- und Verkehrsflächen)
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4615
- Bemerkung
- (Sekretariat: Tiefbau)
- Telefon
- +49 355 612-2715
- Bemerkung
- (Sekretariat: Bereich Grün)
- tiefbauamt@cottbus.de
- Bemerkung
- (Bereich Tiefbau)
- gruenflaechenamt@cottbus.de
- Bemerkung
- (Bereich Grünflächen)
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gruen
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
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Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, schriftlich mit Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen. -
Gebühren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Gebührenerhebung gemäß der Gebührensatzung der Stadt Cottbus
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Fristen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Eine Befreiung ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.
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Zuständigkeit
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
gruenflaechenamt@cottbus.de
Sekretariat : 0355 612-2715
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Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
- Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.
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Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1
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Fachlich freigegeben am
27.06.2017