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Baumfällgenehmigung Erteilung

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in dene...

Ihre zuständige Stelle

Fachbereich 66 - Grün- und Verkehrsflächen

Straße:
Karl-Marx-Str. 67
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Technisches Rathaus Kathrin Hauzenberger, Fachbereichsleiterin Grün- und Verkehrsflächen)
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  • Voraussetzungen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Der Geltungsbereich der Cottbuser Baumschutzsatzuung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und den Geltungsbereich der Bebauuungspläne nach § 30 BauGB im Gebiet der Stadt Cottbus.
    Geschützt sind Laubbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn, Ulme, Birke, Weide,Robinie), Gingko, Eibe, Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm (gemessen in 1, 00 m Höhe über dem Erdboden) sowie Obstbäume und die Gemeine Kiefer (Waldkiefer) mit einem Stammumfang ab 100 cm. Kein Schutz besteht für Pappeln.
    Eine Befreiung von den Verboten nach § 6 der Cottbuser Baumschutzsatzung ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Cottbus, Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen, schriftlich mit Darlegung der Gründe zu beantragen. Im Antrag ist die Art, der Standort und der Stammumfang zu benennen.

  • Gebühren

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Gebührenerhebung gemäß der Gebührensatzung der Stadt Cottbus

  • Fristen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Eine Befreiung ist auf die Dauer von 2 Jahren befristet.

  • Zuständigkeit

    Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    gruenflaechenamt@cottbus.de

    Sekretariat : 0355 612-2715

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes wird nach Prüfung des Antrages schriftlich erteilt. Im Regelfall ist die Genehmigung zur Fällung mit der Auflage zu einer Ersatzpflanzung verbunden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1

  • Fachlich freigegeben am
    27.06.2017