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Abschriften Beglaubigung
Was bedeutet eine Beglaubigung?
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
- Straße:
- Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4215
- Bemerkung
- (Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster)
- vermessungsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/geoinformation
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
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Ausführliche Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
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Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Alle zu vereinigenden bzw. zu teilenden Flurstücke müssen sich im gleichen Eigentum befinden.
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Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Zur Beglaubigung der Unterschrift ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzugelegen.
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Gebühren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind entsprechend § 20 Absatz 3 BbgVermG gebührenfrei.
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Zuständigkeit
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster
E-Mail-Adresse
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Anschrift
Karl-Marx-Straße 67
03044 CottbusLage (Stadtkarte)
Adresse auf dem Stadtplan anzeigen(Luftbild)
Telefon
Frau Wachsmann-Dalitz: 0355/ 612 4272
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Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Verwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken-Beglaubigungsvorschrift (VVBegl)
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) -
Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Punkt 1.1 VVBegl :
Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.Der beglaubigte Antrag wird dem Grundbuchamt zur Prüfung übergeben. Das Grundbuchamt entscheidet bei eventuell unterschiedlichen Belastungen über die Durchführung der Vereinigung.
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Weitere Informationen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Fachlich freigegeben durch
Durch Landesredaktion erstellt