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Unterschriften Beglaubigung
Wer beglaubgt Unterschrifen?
Ihre zuständige Stelle
Stadtbüro
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3333
- Bemerkung
- (Hotline)
- stadtbuero@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/stadtbuero
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminverinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Freitag 08:30 -12:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)Hinweis:
Möglichkeiten zur Terminvereinbarung
- im Internet unter "Terminvereinbarung für ihren Besuch im Stadtbüro"
- über unseren Telefonservice 0355 6123333
- per E-Mail mit der Angabe der Rückruftelefonnummer an stadtbuero@cottbus.de
- über den „ Terminbriefkasten " vor Ort - durch Ausfüllen des Terminformulars
Terminvergabe online
zur online TerminvergabeBarrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
-
Ausführliche Beschreibung
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
-
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Personalausweis oder Reisepass
-
Gebühren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Gebühr: 2,10 €
-
Zuständigkeit
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
stadtbuero@cottbus.de (Stadtbüro)
Buergerservice@cottbus.de (Fachbereich Bürgerservice) - Rechtsgrundlage(n)
-
Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft entweder persönlich
vollzogen oder persönlich anerkannt wird.
- Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft entweder persönlich