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Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung
Genehmigung von privaten Feuerwerken
Ihre zuständige Stelle
Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst
- Adressart:
- Adresse
- Straße:
- Berliner Straße 154
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Adressart:
- Postanschrift
- Straße:
- Neumarkt 5
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2322
- Bemerkung
- (Martin Gransalke, Servicebereichsleiter Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst)
- Fax
- +49 355 612-132322
- vollzugsdienst@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_ii/ordnung_sicherheit/ordnungsaufgaben/
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
- Rechtsgrundlage(n)