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Wohnsitz Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
Ihre zuständige Stelle
Stadtbüro
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3333
- Bemerkung
- (Hotline)
- stadtbuero@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/stadtbuero
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminverinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Freitag 08:30 -12:00 Uhr (nach Terminvereinbarung)Hinweis:
Möglichkeiten zur Terminvereinbarung
- im Internet unter "Terminvereinbarung für ihren Besuch im Stadtbüro"
- über unseren Telefonservice 0355 6123333
- per E-Mail mit der Angabe der Rückruftelefonnummer an stadtbuero@cottbus.de
- über den „ Terminbriefkasten " vor Ort - durch Ausfüllen des Terminformulars
Terminvergabe online
zur online TerminvergabeBarrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
-
Formulare
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-
Ausführliche Beschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.
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Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):
Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
o des nicht verheirateten Partners
o von volljährigen Kindern
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Geburtsurkunde, oder Eheurkunde, Führerschein, wenn keine Personaldokumente vorhanden sind
- ggf. Urkunde zum Nachweis des Familienstandes z.B. rechtsgültiges Scheidungsurteil
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Gebühren
keine
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Ablauf
Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
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Bearbeitungsdauer
Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
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Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.
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Zuständigkeit
Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Telefon: 0355 612- 2070 - Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen:
- bei Verzügen in das Ausland,
- sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen,
- wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.
- Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik, muss der Einwohner eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung bestimmen.
- Die Hauptwohnung ist die "vorwiegend genutzte" Wohnung (der überwiegende Aufenthalt).
- Bei Einwohnern unter 18 Jahre verbleibt die Hauptwohnung bei dem Personensorgeberechtigten.
- Die Wohnung am Ausbildungsort (Internat, Wohnheim, oder auch eigene Wohnung) ist Nebenwohnung, wenn das 18. Lebensjahr nicht vollendet ist.
- Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
- Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.
- Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
- Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.
- Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen:
-
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales,
Referat 23
-
Fachlich freigegeben am
08.04.2020