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Wasseruntersuchung Durchführung
Bei Auffälligkeiten in Ihrem Trinkwasser können Sie sich an das örtliche Wasserversorgungsunternehmen und gegebenenfalls an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 53 - Gesundheit
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3215
- Bemerkung
- (Christiane Glosemeyer, Amtsärztin)
- Fax
- +49 355 612-3504
- gesundheitsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gesundheit
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
-
Formulare
Es reicht eine formlose Beschreibung der von Ihnen festgestellten Auffälligkeit in Bezug zur Trinkwasserqualität.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein (vorzugsweise aber per E-Mail)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Download
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Ausführliche Beschreibung
Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreies Trinkwasser an Sie als Verbraucher geliefert wird. Die Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung geregelt. Zur Sicherstellung dieser Qualität sind verpflichtende Untersuchungen des Trinkwassers durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorgegeben. Zusätzlich überwacht das Gesundheitsamt die Wasserversorgungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Was können Sie als Verbraucher tun, wenn das Wasser verfärbt ist, auffällig riecht, schmeckt oder Beschwerden verursacht?
Erster Ansprechpartner ist das Wasserversorgungsunternehmen – es muss dem Problem nachgehen. Bei begründeten Beschwerden können Sie sich aber auch an das Gesundheitsamt wenden.
Hinweis: Das Trinkwasser kann auch durch die Trinkwasser-Installation verunreinigt werden. Für die Qualität der Trinkwasser-Installation und damit auch für deren Instandsetzung ist der jeweilige Hausbesitzer, Hauseigentümer beziehungsweise der Vermieter zuständig (Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung).
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Voraussetzungen
Sie haben Verdacht auf Verunreinigungen im Trinkwasser.
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Erforderliche Unterlagen
- von Ihnen als Verbraucher: keine
- erforderlich von den Wasserversorgungsunternehmen für die Verbraucher: mindestens jährlich geeignetes Informationsmaterial über die Qualität des abgegebenen Trinkwassers
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Gebühren
keine (das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kosten für Trinkwasseruntersuchungen zu übernehmen)
Über die Kosten bei einer selbst veranlassten Untersuchung durch zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser informiert Sie die jeweilige Untersuchungsstelle.
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Ablauf
Auffälligkeiten im Trinkwasser melden Sie in der Regel Ihrem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen (auch möglich: Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Trinkwasser-Installation) oder örtlich zuständiges Gesundheitsamt):
- Ihren Hinweis oder Verdacht auf eine Beeinträchtigung des Trinkwassers können Sie per E-Mail, Fax oder telefonisch weiterleiten (per E-Mail bevorzugt).
- Ihr Anliegen wird bearbeitet.
- Sie erhalten von der verantwortlichen Stelle eine Antwort.
- Wenn Sie selbst eine Untersuchung veranlassen, ist die Kostenfrage mit der Untersuchungsstelle noch zu klären.
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Bearbeitungsdauer
abhängig vom jeweiligen Fall: im Durchschnitt 14 Tage
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Fristen
keine
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Zuständigkeit
jeweiliges Wasserversorgungsunternehmen
jeweils örtlich zuständiges Gesundheitsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 18 Aufbereitungszwecke
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 21 Ausnahmen
- Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Brandenburgische Badegewässerverordnung v. 09.07.1997
- Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, DIN 19693-1 und weitere
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
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Fachlich freigegeben am
22.05.2020