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Anmeldung von Hunden
Wo kann ich in der Kommune Hunde anmelden?
Ihre zuständige Stelle
Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst
- Adressart:
- Adresse
- Straße:
- Berliner Straße 154
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Adressart:
- Postanschrift
- Straße:
- Neumarkt 5
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
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Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2322
- Bemerkung
- (Martin Gransalke, Servicebereichsleiter Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst)
- Fax
- +49 355 612-132322
- vollzugsdienst@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/verwaltung/gb_ii/ordnung_sicherheit/ordnungsaufgaben/
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier z. B. durch den Biss eines größeren Hundes (ab einem Gewicht von 20 kg oder ab einer Widerristhöhe von 40 cm) erheblich sein können.
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Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
1. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Hundehalterverordnung (HundehV) benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der Zuverlässigkeit Hundehalter/-führer (Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate)
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Bekanntgabe der Transponder-Chipnummer
- Nachweis der artgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes (Prüfung erfolgt durch den Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung)
- schriftliche Begründung des berechtigten Interesses
2. Für die Befreiung von der Erlaubnispflicht mittels Negativzeugnis nach § 8 (3) Hundehalterverordnung (HundehV) benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters/-führers (Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate)
- Bekanntgabe der Transponder-Chipnummer
- Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes durch ein Negativgutachten
- Anzeige der Hundehaltung auf der Grundlage des § 6 Hundehalterverordnung (HundehV)
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Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
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Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Die Haltung der folgenden Rassen und deren Kreuzungen sind verboten:
- American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu
- Halter dieser Hunderassen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro und für sonstige Schäden 250.000 Euro betragen.
- Fazit: Die Neuanschaffung eines dieser Hunde ist generell untersagt. Diese Hunde haben eine Maulkorbpflicht.
Eine Erlaubnispflicht besteht weiterhin für Hunde der Rassen und deren Kreuzungen:
- Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
- Sie werden als gefährlich eingestuft – es gilt die Erlaubnispflicht.
- Ausnahmen: Der Hundehalter weist dem Fachbereich Ordnung und Sicherheit die Ungefährlichkeit seines Hundes mittels eines Negativgutachtens nach. Danach erhält der Hundehalter ein kostenpflichtiges Negativzeugnis, ausgestellt durch die Ordnungsbehörde.
- Fazit: Der Hundehalter hat die Wahl zwischen der Erlaubnis für einen gefährlichen Hund oder dem Nachweis der Ungefährlichkeit seines Hundes.
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Weitere Informationen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Für alle Hunde gilt die Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden.
- Für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, gilt genereller Maulkorbzwang, auch in den Hundeauslaufgebieten.
- Nach § 5 (2) der Stadtordnung ist der Tierhalter bzw. Tierführer verpflichtet, Verunreinigungen durch Tiere auf Verkehrsflächen und in Anlagen gemäß § 2 der Stadtordnung zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Er hat dafür geeignete Materialien mitzuführen.
- Zuwiderhandlungen können mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 € bis 55,00 € oder einem Bußgeld bis 500,00 € geahndet werden.
Cotbuser Hundewiesen: