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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 53 - Gesundheit
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3215
- Bemerkung
- (Christiane Glosemeyer, Amtsärztin)
- Fax
- +49 355 612-3504
- gesundheitsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gesundheit
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Formulare
Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.
Download
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
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Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
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Erforderliche Unterlagen
- ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Weitere Unterlagen, die zur Untersuchung mitzubringen sind:
- den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Krankenkassenkarte
- Personaldokument
- Impfausweis oder andere Impfdokumente
- verschriebene Hilfsmittel, wie z. B. Brille (Brillenpass) , Hörgerät o. ä.
- eventuell vorhandene Bescheinigungen, wie z. B. Behindertenausweis, Allergiepass, Herzpass
- bei außerhalb Cottbus wohnenden Jugendlichen, den Untersuchungsberechtigungsschein vom zuständigen Gesundheitsamt
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Gebühren
Keine.
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Ablauf
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.
Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
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Fristen
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
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Zuständigkeit
Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Eine Untersuchung ist nur mit Terminvereinbarung im Gesundheitsamt möglich.
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Weitere Informationen
Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
23.07.2021