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Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 53 - Gesundheit
- Straße:
- Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-3215
- Bemerkung
- (Christiane Glosemeyer, Amtsärztin)
- Fax
- +49 355 612-3504
- gesundheitsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/gesundheit
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe -
Weitere zuständige Stellen
-
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Kontakt
- Straße:
- Großbeerenstraße 181-183
- PLZ Ort:
- 14482 Potsdam
- Straße:
- Postfach:
- Postfach 90 0236
- PLZ Ort:
- 14438 Potsdam
- Telefon
- 0331 8683-801
- Fax
- 0331 8683-809
- gesundheit.office@lavg.brandenburg.de
- WWW Adresse
- https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: -
Rollstuhlgerecht: -
-
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
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Formulare
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Flyer Adenoviren
- Flyer Borkenflechte
- Flyer Campylobacter
- Flyer Haemophilus Influenzae
- Flyer Hand Fuss Mund
- Flyer Hepatitis A
- Flyer Hepatitis B
- Flyer Hepatitis C
- Flyer Keuchhusten
- Flyer Kopfläuse
- Flyer Krätze
- Flyer Masern
- Flyer Meningokokken
- Flyer Mumps
- Flyer Noroviren
- Flyer Ringelröteln
- Flyer Rotaviren
- Flyer Röteln
- Flyer Salmonellen
- Flyer Scharlach
- Flyer Windpocken
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Ausführliche Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
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Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Meldung einer übertragbaren Krankheit durch den Arzt,
durch Labore oder Gemeinschaftseinrichtungen - Erforderliche Unterlagen
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Ablauf
Der Verfahrensverlauf richtet sich nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz.
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Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde sowie dieses ebenfalls spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut. Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Meldungen über den Verdacht auf Impfschäden sind vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesgesundheitsbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln
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Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Telefon
0355 612-3215
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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Fachlich freigegeben am
15.12.2020