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Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Ihre zuständige Stelle
Kfz-Zulassungsstelle
- Straße:
- Karl-Marx-Str. 69
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4777
- kfz-zulassung@cottbus.de
- Bemerkung
- (Kfz-Zulassungsstelle)
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/kfz
Öffnungszeiten
Achtung: Für alle Sprechzeiten ist es zwingend notwendig, einen Termin zu vereinbaren. Möglich ist das
- hier online oder
- telefonisch unter 0355 612-4788 am Montag, Dienstag, Donnerstag oder Freitag zwischen 08:30 und 12:00 oder Dienstag und Donnerstag zwischen 13:00 und 18:00 Uhr
- bei Ihrer persönlichen Vorsprache in unserer Behörde
Terminvergabe online
zur online TerminvergabeBarrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
- Formulare
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Ausführliche Beschreibung
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
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Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- das Fahrzeug soll erstmalig in Deutschland zugelassen werden
- es handelt sich um ein gebrauchtes, im Ausland schon einmal zugelassenes Fahrzeug oder
- es handelt sich um ein ehemaliges DDR-Fahrzeug, welches noch nicht nach Bundesdeutschem Recht zugelassen war oder
- es handelt sich um ein Fahrzeug, das nur auf nichtöffentlichem Gelände im Einsatz war oder
- es handelt sich um ein Fahrzeug, welches mehr als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt oder länger als 7 Jahre im Ausland zugelassen war
Neu ab 01.04.2006:
- der Kraftfahrzeughalter erteilt eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen Bankkonto
- der Kraftfahrzeughalter hat keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen
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Erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Personalausweis oder Reisepass (Meldebscheinigung nur bei ausländischen Fahrzeughaltern)
- Fahrzeugbrief/-schein bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I und II oder Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
- ggf. ausländische Fahrzeugpapiere
- kann nichts dergleichen vorgelegt werden, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FZV) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag)
- elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)
- Bankverbindung (IBAN / bei ausländischen Konten auch BIC)
- vollständig ausgefülltes, als Download bereitgestelltes Formular SEPA-Lastschriftmandat
- bei Erledigung durch Dritte ist zusätzlich vorzulegen: * Vollmacht * Personaldokument des Fahrzeughalters oder Kopie mit dem Vermerk: "nur zur Zulassung der Fahrzeugs ... mit der FIN ..." plus Datum und Unterschrift im Original * Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz- Steuer
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Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
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Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
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Zuständigkeit
Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Kfz-Zulassungsbehörde
- Telefon: 0355-612 4751
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
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Hinweise
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
bei Zulassung auf Firmen sind im Allgemeinen zusätzlich vorzulegen:
- Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
Bitte bei Zulassung auf eine Firma vorher telefonisch nach den benötigten Unterlagen erkundigen.
Zulassungen von Fahrzeugen für Privatpersonen können nur am Hauptwohnsitz erfolgen -
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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Fachlich freigegeben am
07.12.2020