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Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen

Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese Ausfuhrzulassung...

Ihre zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsstelle

Straße:
Karl-Marx-Str. 69
PLZ Ort:
03044 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde oder Vertretung durch eine natürliche Person mit Vollmacht.

    Ein Online-Verfahren steht z.Z. noch nicht zur Verfügung.


    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
  • Ausführliche Beschreibung

    Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?

    Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
    Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.

    Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    - Personalausweis oder (Reise)-Pass
    - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    - Versicherungsbestätigung (nach § 19 Abs.1 Nr.1 Fahrzeug- Zulassungs- Verordnung -FZV- in Verbindung mit dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
    - Bankverbindung (IBAN / bei ausländischen Konten auch BIC)- bitte das als Download bereitgestelltes Formular SEPA-Lastschriftmandat vollständig ausfüllen

    - bei Erledigung durch Dritte ist zusätzlich vorzulegen:
    * Vollmacht
    * Personaldokument des Fahrzeughalters

  • Erforderliche Unterlagen
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen:
      • Handelsregisterauszug oder
      • Gewerbeanmeldung  oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Nachweis einer gültigen  Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
    • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen

    Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Die Zulassungsbehörden der Stadt Cottbus und der Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz sind als Kooperationspartner berechtigt, Anträge zu Fahrzeug-Zulassungen, die in die örtliche Zuständigkeit der anderen Kooperationspartner fallen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bescheiden.

    WICHTIG: bei Zulassung von Fahrzeugen auf bereits vorab reservierte Kennzeichen ist die Vorlage der Reservierungs-PIN bzw. Reservierungs-Nummer zwingend erforderlich.

    Bitte beachten Sie, dass die Neuvergabe eines amtlichen Kennzeichens nach der Abmeldung eines Fahrzeuges am selben Tag aus technischen Gründen für die Landkreise SPN und OSL nicht möglich ist. Hierfür sprechen Sie bitte in der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde vor

    Sie möchten ein Fahrzeug ins Ausland verbringen.
    Seit 1. Juli 2010 müssen für Fahrzeuge, die mit einem Ausfuhrkennzeichen (Zoll, Export) versehen werden, Steuern gezahlt werden (§13 KraftStG).
    Danach darf eine Zulassung erst erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

  • Gebühren

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

  • Ablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

    Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

  • Bearbeitungsdauer

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

  • Zuständigkeit

    Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem der oder die Antragstellende den Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Kfz-Zulassung@cottbus.de

    0355-6124751

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

  • Hinweise

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Bei Zulassung auf Firmen sind im Allgemeinen zusätzlich vorzulegen:
    - Gewerbeanmeldung
    - Auszug aus dem Handelsregister
    Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung auch telefonisch über benötigte Unterlagen, da hier nicht alle Besonderheiten für die Zulassung auf eine Firma dargelegt werden können.

  • Weitere Informationen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
  • Fachlich freigegeben durch

    Verkehrsministerium Baden-Württemberg

  • Fachlich freigegeben am
    16.08.2021