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Wechselkennzeichen beantragen

Sie haben zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und mit gleicher Abmessung der Kennzeichenschilder? Sie können dafür ein Wechselkennzeichen erhalten. Es ermöglicht als...

Ihre zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsstelle

Straße:
Karl-Marx-Str. 69
PLZ Ort:
03044 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Antrag kann im Zulassungsverfahren mündlich gestellt werden, im Onlineverfahren, soweit angeboten, schriftlich.

    Persönliches Erscheinen oder Vertretung mit Vollmacht.


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  • Ausführliche Beschreibung

    Sie haben zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und mit gleicher Abmessung der Kennzeichenschilder?

    Sie können dafür ein Wechselkennzeichen erhalten.
    Es ermöglicht als Alternative zum Saisonkennzeichen eine weitere flexible Fahrzeugnutzung.

    Beispiele für mögliche Fahrzeugkombinationen:

    • zwei PKW
    • ein PKW und ein Wohnmobil
    • zwei Motorräder
    • zwei leichte Anhänger

    Hinweis: Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer mit H-Kennzeichen sein.

    Sie können die Fahrzeuge nicht zeitgleich nutzen. Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichenschild befindet, dürfen Sie nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen, sondern nur in Garagen oder auf Privatgelände abstellen.

    Tipp: Die eingeschränkte Nutzung sollten Versicherer bei den Prämien berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen.

    Hinweis: Auf die Höhe der Fahrzeugsteuer wirkt sich das Wechselkennzeichen nicht aus.

  • Voraussetzungen

    Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:

    • M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
    • L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
    • Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)

    In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:

    • zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
    • Fahrzeuge mit
      • Saisonkennzeichen
      • Kurzzeitkennzeichen
      • Roten Kennzeichen
      • Grünen Kennzeichen
      • Ausfuhrkennzeichen

    Außerdem gilt:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
      Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    •  2 zulassungspflichtige Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse (Klasse M1) oder
    •  2 zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse (Klasse L oder Klasse O1-bis 0,75t)
    •  es muss der gleiche Fahrzeughalter sein
    •  die Kennzeichen müssen die gleichen Abmessungen haben
  • Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen (z.B. Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit und ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge).

    Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

    Wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Zulassungsbehörde.

    Ergänzung Land Brandenburg:

    In jedem Fall notwendig sind:

    - Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.

    - Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

    - Versicherungsbestätigung.

    - Bei Vertretung: Nachweis der Vertretungsbefugnis.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) pro Fahrzeug
    • Bankverbindung (IBAN / bei ausländischen Konten auch BIC)
    • bitte das als Download bereitgestelltes Formular SEPA-Lastschriftmandat vollständig ausfüllen

    Hinweis:
    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich vorzulegen:

    •  Vollmacht
    •  Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer vorzulegen
    •  Personaldokument des Vollmachtgebers oder Kopie mit dem Vermerk: "nur zur Zulassung der Fahrzeuge ... mit den FIN ..." plus Datum und Unterschrift im Original
  • Gebühren

    Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeuge bezogen ist und verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.

    Hinweis: Bei Wechselkennzeichen erhöhen sich die Gebühren bei der Zulassung, Wechsel der Erkennungsnummer, Wechsel der Kennzeichenart sowie bei Umschreibung aus einem anderen Verwaltungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - um 6 Euro je Fahrzeug.

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens für zwei Fahrzeuge beträgt die Gebühr 33 €. Hinzu kommen Kosten für Kennzeichenschilder und ggfs. Änderung von Fahrzeugpapieren.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    •  gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Ablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

    Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.

    Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).

    Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.

    Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

  • Bearbeitungsdauer

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

  • Zuständigkeit

    Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragsteller oder die Antragstellerin seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Kfz-Zulassungsbehörde

    Telefon: 0355-612 4751

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

  • Hinweise
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
    •  Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen sind nicht als Wechselkennzeichen möglich
    •  historische Kennzeichen können als Wechselkennzeichen zugeteilt werden
    •  das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden
    •  das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist
    •  beide Fahrzeuge werden normal versteuert
    •  beide Fahrzeuge müssen versichert sein
    •  es gelten die, für die jeweilige Fahrzeugklasse üblichen Hauptuntersuchungsfristen

    Für die Landkreise SPN und OSL sind die nur zuständigen Zulassungsbehörden für die Zuteilung von Wechselkennzeichen berechtigt.

  • Fachlich freigegeben durch

    Verkehrsministerium Baden-Württemberg

  • Fachlich freigegeben am
    16.08.2021