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Gebrauchsabnahme fliegender Bauten
Gebrauchsabnahme Fliegende Bauten
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 63 - Bauordnung
- Straße:
- Karl-Marx-Str. 67
- PLZ Ort:
- 03044 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4315
- Bemerkung
- (Peter Nitschke, Fachbereichsleiter Bauordnung)
- Fax
- +49 355 612-4303
- bauordnungsamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/bauordnung
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
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Formulare
Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen. Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.
Download
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Ausführliche Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
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Voraussetzungen
Der Gebrauch wird erlaubt, wenn
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
bestätigt werden kann.
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Erforderliche Unterlagen
Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Prüfbuch des fliegenden Baus
Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)
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Gebühren
Zeitgebühr
Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Anordnung von Auflagen bzw. Untersagung gemäß Tarifstellen 6.6-6.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
100-250€
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Ablauf
Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber bzw. die Betreiberin des Fliegenden Baus bzw. der oder die schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.
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Bearbeitungsdauer
1 Woche
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Fristen
Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.
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Zuständigkeit
Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
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Rechtsgrundlage(n)
§ 76 Brandenburgische Bauordnung
§ 20 Bautechnische Prüfungsverordnung
Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
01.06.2022