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Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen

Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.

Ihre zuständige Stelle

Fachbereich 62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster

Straße:
Karl-Marx-Str. 67
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.

     

  • Voraussetzungen

    Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
    • eine erbbauberechtigte Person,
    • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
    • Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Für die Gebäudeeinmessung benötigen Sie:

    • Herstelleungswert der baulichen Anlagen

    Für die Einmessungsbescheinigung benötigen Sie:

    •  genehmigte Bauzeichnungen
    •  Herstellungswert der baulichen Anlage (Amtlicher Lageplan mit Projekteintrag oder Objektbezogener Lageplan)
  • Gebühren

    Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung

  • Ablauf

    Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster

  • Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

  • Fristen
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.

  • Zuständigkeit

    Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Telefon: 0355 612 4258

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    28.02.2023