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Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Zu dem von Ihnen ausgewählten Ort liegen noch keine Informationen zur zuständigen Stelle vor.

  • Ausführliche Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

    Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, oder
    • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
  • Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
  • Gebühren

    Gebühr: (variabel)
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf

    Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

    • Sie nutzen den Onlinedienst.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
  • Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

  • Weitere Ansprechpunkte

    Bitte wenden Sie sich an die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
  • Hinweise

    Formulare sind auf der Homepage der jeweiligen unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

  • Fachlich freigegeben am
    05.07.2023