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Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.

Ihre zuständige Stelle

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim Dienstort Mindelheim

Adressart:
Mindelheim
Straße:
Hallstattstr. 1
PLZ Ort:
87719 Mindelheim
Adressart:
Mindelheim
Straße:
Hallstattstr. 1
PLZ Ort:
87719 Mindelheim
  • Ausführliche Beschreibung

    Eine Rodung stellt nicht nur die dauerhafte Beseitigung eines Waldbestandes für z.B. Siedlungen, oder Straßen dar, sondern ist auch dann gegeben, wenn auf einer Waldfläche eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung im Vordergrund steht, z. B. bei einem Bestattungswald.

    Möchten Waldbesitzende eine Fläche roden, muss dazu gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), beantragt werden. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

    Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:

    • Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche
    • Alter und Zusammensetzung des Waldes
    • Beschreibung und Begründung des Vorhabens

    Im Grundsatz besteht ein Rechtsanspruch auf die Rodungserlaubnis. Das Bayerische Waldgesetz regelt in Art. 9 aber auch Fälle, in denen die Rodungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Schutz-, Bann- und Erholungswälder stehen unter einem besonderen Rodungsschutz.

    Je nach Größe der Rodung kann es notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Nachdem Wald generell geschützt werden soll, gilt eine unerlaubte Rodung als Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).

    Bei Fragen stehen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

  • Voraussetzungen
    nicht angegeben
  • Erforderliche Unterlagen
    nicht angegeben
  • Fristen

    Ist in der Erlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Rodung nicht begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

    Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

  • Zuständigkeit
    nicht angegeben
  • Weitere Ansprechpunkte
    nicht angegeben
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    verwaltungsgerichtliche Klage
  • Weitere Informationen