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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung
In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.
Ihre zuständige Stelle
Landratsamt Unterallgäu - SG 21 - Sicherheitsangelegenheiten, Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft (Standort 1)
- Adressart:
- Mindelheim
- Straße:
- Bad Wörishofer Str. 33
- PLZ Ort:
- 87719 Mindelheim
- Adressart:
- Mindelheim
- Straße:
- Postfach:
- Postfach Postfach 1362
- PLZ Ort:
- 87713 Mindelheim
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe -
Weitere zuständige Stellen
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Landratsamt Unterallgäu - SG 21 - Sicherheitsangelegenheiten, Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft (Standort 2)
Kontakt
- Straße:
- Herrenstr. 15
- PLZ Ort:
- 87700 Memmingen
- Straße:
- Herrenstr. 15
- PLZ Ort:
- 87700 Memmingen
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: -
Rollstuhlgerecht: -
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Landratsamt Unterallgäu - SG 21 - Sicherheitsangelegenheiten, Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft (Standort 2)
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Online erledigen
- Antrag für die Bestätigung eines Jagdaufsehers
Sie können die Bestätigung eines Jagdaufsehers online beantragen.
- Antrag für die Bestätigung eines Jagdaufsehers
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Ausführliche Beschreibung
Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zuständig. -
Voraussetzungen
Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Diese Versagungsgründe sind zwingend.
Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.
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Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für Jagdaufseher
- aktuelles Lichtbild des Jagdaufsehers
- ggf. Jagdschein (Kopie)
- ggf. Nachweis über mehrjährige praktische Erfahrung
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
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Gebühren
Kostenrahmen: 7,50 bis 20 EUR zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens
(siehe Tarif-Nr. 6.I.1/1.52 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz)
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Ablauf
Die Bestätigung von Jagdaufsehern ist bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.
Zur Antragsstellung müssen sowohl die antragstellende Person als auch die jagdaufsehende Person über eine BayernID mit elektronischen Identifikationsmitteln (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte), elektronischen Identifikationsmitteln eines EU Drittstaates (europäische eID), einem authega-Zertifikat oder einem ELSTER-Zertifikat verfügen. -
Fristen
keine
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Zuständigkeit
nicht angegeben
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Weitere Ansprechpunkte
nicht angegeben
- Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage