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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Ihre zuständige Stelle

Landratsamt Unterallgäu - SG 21 - Sicherheitsangelegenheiten, Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft (Standort 1)

Adressart:
Mindelheim
Straße:
Bad Wörishofer Str. 33
PLZ Ort:
87719 Mindelheim
Adressart:
Mindelheim
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 1362
PLZ Ort:
87713 Mindelheim
  • Ausführliche Beschreibung
    Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

    Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zuständig.
  • Voraussetzungen

    Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Diese Versagungsgründe sind zwingend.

    Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.

    Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für Jagdaufseher
      • aktuelles Lichtbild des Jagdaufsehers
      • ggf. Jagdschein (Kopie)
      • ggf. Nachweis über mehrjährige praktische Erfahrung
  • Gebühren

    Kostenrahmen: 7,50 bis 20 EUR zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens

    (siehe Tarif-Nr. 6.I.1/1.52 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz)

  • Ablauf

    Die Bestätigung von Jagdaufsehern ist bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.

    Zur Antragsstellung müssen sowohl die antragstellende Person als auch die jagdaufsehende Person über eine BayernID mit elektronischen Identifikationsmitteln (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte), elektronischen Identifikationsmitteln eines EU Drittstaates (europäische eID), einem authega-Zertifikat oder einem ELSTER-Zertifikat verfügen.
  • Fristen
    keine
  • Zuständigkeit
    nicht angegeben
  • Weitere Ansprechpunkte
    nicht angegeben
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    verwaltungsgerichtliche Klage