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Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück müssen von einem anerkannten privaten Sachverständigen regelmäßig geprüft werden. Das Prüfergebnis ist der unteren Wasserrechtsbehörde mitzuteilen.
Ihre zuständige Stelle
Landratsamt Unterallgäu - SG 33 - Wasserrecht und Gewässeraufsicht
- Adressart:
- Mindelheim
- Straße:
- Bad Wörishofer Str. 33
- PLZ Ort:
- 87719 Mindelheim
- Adressart:
- Mindelheim
- Straße:
- Postfach:
- Postfach Postfach 1362
- PLZ Ort:
- 87713 Mindelheim
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Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Ausführliche Beschreibung
Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik bestehen meist aus einer mechanischen Reinigungsstufe und einer nachgeschalteten biologischen Abwasserbehandlungsstufe. Das Abwasser wird zunächst in eine Grube geleitet, in der sich die festen Inhaltsstoffe absetzen; die gelösten organischen Inhaltsstoffe werden in einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen abgebaut. Müssen im Einzelfall weitergehende Reinigungsanforderungen erfüllt werden (z. B. Stickstoffelimination, Phosphorelimination, Abwasserhygienisierung), so sind aufwändigere Kleinkläranlagen zu errichten und zu betreiben.
Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück werden in aller Regel vom Haus- bzw. Grundstückseigentümer gebaut und betrieben. Um auf Dauer eine gute Reinigungsleistung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kleinkläranlagen regelmäßig zu warten und zu überwachen. Häufig wird – vor allem bei technisch aufwändigeren Anlagen – diese Aufgabe im Rahmen eines Wartungsvertrages Fachbetrieben übertragen. Der Fäkalschlamm aus der mechanischen Reinigungsstufe ist regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen.Alle 2 Jahre (4 Jahre bei Anlagen ohne Mängel bei der letzten Überwachung) müssen Kleinkläranlagen von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) geprüft werden; das Prüfergebnis ist gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu bescheinigen.
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Voraussetzungen
nicht angegeben
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Erforderliche Unterlagen
- Prüfbericht eines Sachverständigen (2 - 4 Jahre)
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Zuständigkeit
nicht angegeben
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Weitere Ansprechpunkte
nicht angegeben
- Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
- Weitere Informationen