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Veranstaltungsraum; Anzeige einer vorübergehenden Verwendung

Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Landratsamt Unterallgäu - SG 34 - Bauwesen (Standort 1)

Adressart:
Mindelheim
Straße:
Bad Wörishofer Str. 33
PLZ Ort:
87719 Mindelheim
Adressart:
Mindelheim
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 1362
PLZ Ort:
87713 Mindelheim
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.

    Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt. 

  • Voraussetzungen

    Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn

    • die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
    • eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Die ggf. einzureichenden Unterlagen können je nach Art und Größe der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort differieren.

      Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

  • Gebühren

    Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.

    Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.

  • Ablauf

    Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.

  • Fristen

    Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

  • Zuständigkeit
    nicht angegeben
  • Weitere Ansprechpunkte
    nicht angegeben
  • Rechtsgrundlage(n)