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Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.

  • Voraussetzungen

    Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG

  • Erforderliche Unterlagen

    Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)

    WRE-Behörde (UWB/OWB)

    Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)

  • Gebühren

    Festsetzung erfolgt gebührenfrei

  • Ablauf

    Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung

  • Bearbeitungsdauer

    je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)

  • Fristen

    Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2

  • Fachlich freigegeben am
    07.07.2020