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Liegenschaftsbuch Auszug

Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...).

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  • Formulare

    formlos


  • Ausführliche Beschreibung

    Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...). Man kann Flurstücksnachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Flurstücks- und Eigentümernachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Grundstücksnachweise und Bestandsnachweise beantragen.

  • Voraussetzungen

    Das Liegenschaftsbuch enthält u. a. Daten mit Personenbezug. Das berechtigte Interesse zur Herausgabe dieser Daten (z. B. beim Eigentümernachweis) ist vom Antragsteller glaubhaft darzulegen.

  • Erforderliche Unterlagen

    ggf. Vollmacht

  • Gebühren

    Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

  • Ablauf

    Antragstellung (persönlich oder per E-Mail oder Post), Erstellen der Auszüge, Versand von Produkt und Gebührenbescheid.

  • Bearbeitungsdauer

    übliche Postzustellungsdauer bzw. sofort (persönlich, E-Mail)

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit
  • Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens in der jeweils gültigen Fassung.

    Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

  • Rechtsbehelf

    keine

  • Hinweise

    Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.

  • Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterbehörden) sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite: 

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    18.03.2022