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Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung

Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.

Ihre zuständige Stelle

Fachbereich 72 - Umwelt und Natur

Straße:
Neumarkt 5
PLZ Ort:
03046 Cottbus/Chóśebuz
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

    Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

     
  • Erforderliche Unterlagen

    Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen

  • Gebühren

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

  • Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.  

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Bohrungen sind zwei Monate vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

  • Zuständigkeit

    Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz

    Untere Wasserbehörde, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde

    Servicebereichsleiter Dr. Lars Koschke

    Telefon: 0355 612-2881
     
     
  • Rechtsgrundlage(n)

    §49 Abs 1 Satz 2 WHG

    § 56 BbgWG

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Hinweise

    Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

    ;

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    16.12.2022;11.09.2023