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Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
- Straße:
- Neumarkt 5
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-2750
- Bemerkung
- (Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur)
- Telefon
- +49 355 612-2755
- Bemerkung
- (Sekretariat)
- Fax
- +49 355 612-132704
- umweltamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/umwelt_natur
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angabe
Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
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Formulare
Download
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Ausführliche Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
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Erforderliche Unterlagen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
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Gebühren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
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Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Bohrungen sind zwei Monate vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
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Zuständigkeit
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Untere Wasserbehörde, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde
Servicebereichsleiter Dr. Lars Koschke
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Rechtsgrundlage(n)
§49 Abs 1 Satz 2 WHG
§ 56 BbgWG
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Rechtsbehelf
Widerspruch
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Hinweise
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
;Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
16.12.2022;11.09.2023