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Bodenabbaugenehmigung
Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind...
Ihre zuständige Stelle
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Bauen
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- Im Lichtenholz 60
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- 35043 Marburg, Universitätsstadt
-
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Nein
Rollstuhlgerecht: Ja -
Weitere zuständige Stellen
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Regierungspräsidium Gießen - Abteilung IV - Umwelt
Kontakt
- Straße:
- Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
- PLZ Ort:
- 35390 Gießen, Universitätsstadt
- Bemerkung:
- (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)
- Straße:
- Postfach:
- Postfach 10 08 51
- PLZ Ort:
- 35338 Gießen, Universitätsstadt
- Straße:
- Marburger Straße 91
- PLZ Ort:
- 35396 Gießen, Universitätsstadt
- Bemerkung:
- (Besucheradresse)
- Telefon
- +49 641 303-0
- Bemerkung
- (Zentrale)
- Fax
- +49 641 303-2197
- pressestelle@rpgi.hessen.de
- WWW Adresse
- https://rp-giessen.hessen.de
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 UhrBarrierefreiheit
Aufzug vorhanden: -
Rollstuhlgerecht: -
-
Regierungspräsidium Gießen - Abteilung IV - Umwelt
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Ausführliche Beschreibung
Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich
- bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgelistet.
- bei allen anderen Bodenschätzen
- wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). - wenn trocken abgebaut wird,
- die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG), - die Abbaufläche unter 10 ha groß ist und nicht gesprengt wird aus der
Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung,
wenn die Tiefe 2 Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten
Innenbereich größer als 30 m² bzw. im Außenbereich größer als 300 m² ist.
- die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
- wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
In allen Fällen bedarf es ferner im Regelfall einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung nach dem Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG).
Spezielle Hinweise für - Landkreis Marburg-Biedenkopf
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Weitere Ansprechpunkte
Ansprechpartner sind die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der Kreisfreien Städte als Untere Baubehörden, in allen anderen Fällen die Regierungspräsidien als Bergbehörden bzw. als Obere Wasserbehörden oder als Immissionsschutzbehörden.
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Rechtsgrundlage(n)
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)