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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
Wenn wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern auftreten, müssen Sie dies unverzüglich dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.
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Voraussetzungen
- Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
- Freistellung nach 45 IfSG
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Erforderliche Unterlagen
Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:
- Räume und Ausstattung
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Entsorgungsmaßnahmen
- Personal in Führungspositionen
- Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit
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Gebühren
Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
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Ablauf
Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.
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Bearbeitungsdauer
zeitnah
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Fristen
Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
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Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
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Weitere Ansprechpunkte
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen; OT: Wünsdorf
Fax: 0331 8683848
Tel.: 0331 8683836
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de
- Rechtsgrundlage(n)
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Weitere Informationen
- siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige (gemäß § 49 IfSG)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
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Fachlich freigegeben am
26.11.2019