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Europäischer Rechtsanwalt Zulassung

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Berufsträger aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Ausländische anwaltliche Berufsträger, die nach Maßgabe von §§ 2 und 3 des EurAG in eine regionale Anwaltskammer aufgenommen worden sind, können, soweit sie sich über einen Zeitraum von drei Jahren regelmäßig mit Rechtssachen, die nach deutschem Recht beurteilt werden, befasst haben, zur (deutschen) Anwaltschaft zugelassen werden, damit den deutschen Rechtsanwaltstitel erwerben und im Außenrechtsverkehr auftreten.

  • Voraussetzungen
    • Status eines bereits niedergelassenen europäischen Rechtsanwaltes
    • Nachweis der kontinuierlichen, wenigstens drei Jahre umfassenden anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts durch geeignete Unterlagen, bspw. anonymisierte Arbeitsproben
  • Erforderliche Unterlagen
    • lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild
    • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Abs. 1 EuRAG
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Abs. 2 EuRAG)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original
    • gegebenenfalls beglaubigte Ablichtung(en) der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
    • Nachweis über Einzahlung der Verwaltungsgebühr
  • Gebühren

    275,00 € (§ 1 Nr. 1 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)

  • Ablauf

    Nach Antragseingang:

    • Registrierung des Vorgangs und Vergabe eines Aktenzeichens
    • Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ggf. Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
    • Kontrolle des Zahlungseinganges der Zulassungsgebühr
    • Vorlage der kompletten Unterlagen zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

    Nach Entscheidung zur Zulassung:

    • Vorbereitung des Zulassungsaktes mittels Vereidigung
    • Ladungsschreiben an Bewerber
    • Erstellung der Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft und der Aufnahmeurkunde im Kammerbezirk sowie des Vereidigungsprotokolls mit der entsprechenden Eidesformel
    • Vereidung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer/Vorstand
    • Übernahme der Daten ins Anwaltsverzeichnis, Vergabe einer Mitgliedsnummer und Anlage einer Personalakte
    • Registrierung des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin im Bundeseinheitlichen Anwaltsregister
  • Bearbeitungsdauer

    ca. 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Durch die Zulassung eines bereits aufgenommenen europäischen Rechtsanwaltes wird keine Veränderung seiner anwaltlichen Befugnisse bewirkt – diese Zulassung dient allein der Titelverleihung zum deutschen Rechtsanwalt/zur deutschen Rechtsanwältin.

    Bereits aufgenommene europäische Rechtsanwälte nach Maßgabe von §§ 2 und 3 EuRAG, die zwar über einen Zeitraum von drei Jahren in Deutschland, aber nicht schwerpunktmäßig im deutschen Recht gearbeitet haben, können nach Maßgabe von § 13 ff. EuRAG zur (deutschen) Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im deutschen Recht anderweitig erworben und nachgewiesen sind.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0)331 866-1676

    Fax.: +49 (0)331 866-1753

  • Fachlich freigegeben am
    16.01.2020